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Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor und kann hier heruntergeladen werden. Daher besteht keine Berechtigung zum Abzug der Bauabzugssteuer.

Der Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG (USt 1 TG) kann ebenfalls hier heruntergeladen werden.